1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
1. Gewissensfreiheit allgemein
1.2. Juristische Literatur
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Rudolf Steinberg
Gewissensentscheidung und Konsens im Prozess der demokratischen Willensbildung
- Konsensfindung und Konfliktregelung im pluralistischen Gemeinwesen -
in: Nickel/Sievering (Hrsg.): Gewissensentscheidung und demokratisches Handeln
Arnoldshainer Texte - Band 29
Frankfurt/M [Haag + Herchen] 1984
Durch das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) wird der einzelne vor Zumutungen an und Zugriffen des Staates in seine geistige und sittliche Persönlichkeit in ihrer Identität mit sich selbst, seine Individualität und sein Gewissen als innerstem Zentrum der Persönlichkeit geschützt. (S. 67) Die Gewissensfreiheit äußert sich vornehmlich in der Abwehrfunktion. Ihre Gebote sind solche des Unterlassens Nicht geschützt ist durch Art. 4 GG die Handlungsfreiheit gemäß dem Gewissen. Die Gewissensfreiheit erlaubt es dem einzelnen also nur, seine Mitwirkung an einer öffentlichen Maßnahme zu versagen, die er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann. (S. 68)
Im übrigen gilt, daß die Politik von der Mehrheit bestimmt wird. Die Mehrheit hat jedoch die Pflicht zum schonenden Umgang mit den Konsensgrundlagen und -reserven des Gemeinwesens. Das erfordert zumindet den ernsthaften Dialog mit anders denkenden Minderheiten, die Bereitschaft zum Kompromiss, der Verzicht auf Diffamierung Andersdenkender und die faire Anerkennung von Minderheitenrechten. (S. 69) Daraus folgen aber keine rechtlichen Gebote. Es handelt sich nur um politische Appelle. (S. 70) Unorganisierte ethische Minderheiten sollten in einer demokratischen Gesellschaft ähnliche Vetopositionen haben, wie sie den wohlorganisierten Gruppen der Gesellschaft schon lange zugestanden wird. (S. 70)
Der Widerstand gegen Entscheidungen der Mehrheit wird häufig damit begründet, daß diese zwar legal, aber nicht legitim seien. Widerstand dagegen sei deshalb zwar illegal, aber legitim. Doch das Ausspielen von Legitimität gegen Legalität, das aus der Endzeit der Weimarer Republik wohl bekannt ist (vgl. Carl Schmitt, Legalität und Legitimität 1932), kann jedenfalls unter der Geltung des Grundgesetzes keine Geltung mehr beanspruchen. Denn anders als die Weimarer Reichsverfassung kennt das Grundgesetz keine inhaltlich und verfahrensmäßig ungebundene Legalität, sondern ist durch materielle Wertvorstellungen geprägt, wie z.B. die Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte und der Inkorporierung zahlreicher naturrechtlicher Grundbegriffe. Unter der Geltung des Grundgesetzes zeichnet sich das Recht deshalb durch ein hohes Maß immanenter Legitmität aus. (S. 74)